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Grundsätze

GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes

Satzung des GKV-Spitzenverbandes [GKV-SVS]
Sozialversicherungsrecht
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GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes



§ 27 GKV-SVS, Ehrenamt und Entschädigung

(1)1 Die Verwaltungsratsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 2 Stellvertreter/innen haben für die Zeit, in der sie die Mitglieder vertreten oder andere ihnen übertragene Aufgaben wahrnehmen, die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes des Verwaltungsrates (§ 40 Absatz 1 Sätze 1 und 2 SGB IV).

(2)1 Für die Entschädigungsregelung gilt § 41 SGB IV entsprechend. 2 Für die Erstattung regelt das Nähere die als Anlage 1 beigefügte Entschädigungsregelung, die Bestandteil der Satzung ist.


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