Category Image
Grundsätze

GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes

Satzung des GKV-Spitzenverbandes [GKV-SVS]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes



§ 31 GKV-SVS, Aufgaben des Verwaltungsrates

(1)1 Der Verwaltungsrat hat die ihm durch Gesetz und Satzung zugewiesenen Aufgaben. 2 Insbesondere hat er

  • 1.die Satzung und sonstiges Recht des GKV-Spitzenverbandes sowie in den übrigen durch Gesetz und sonstiges für den GKV-Spitzenverband maßgebendes Recht vorgesehenen Fällen zu beschließen,
  • 2.alle Entscheidungen zu treffen, die für den GKV-Spitzenverband und die Krankenkassen von grundsätzlicher Bedeutung sind; dazu gehören insbesondere gesundheits-, pflege- und sozialpolitische Grundsatzfragen, Grundsatzfragen der Versorgungsentwicklung, des Vertragswesens und der Telematik,
  • 3.den Vorstand, aus seiner Mitte die/den Vorstandsvorsitzende/n und die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n zu wählen und die vertraglichen Regelungen zu vereinbaren,
  • 4.die Geschäftsverteilung des Vorstandes im Benehmen mit diesem zu beschließen,
  • 5.Richtlinien für die Arbeit des Vorstandes festzulegen und den Vorstand sowie die/den Geschäftsführer/in bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 zu überwachen,
  • 6.Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Verwaltungsrates von ihrem Amt zu entbinden oder zu entheben,
  • 7.soweit ein Vorstandmitglied für längere Zeit an der Ausübung ihres/seines Amtes verhindert oder ihr/sein Amt längere Zeit unbesetzt ist, eine/n leitende/n Beschäftigte/n des GKV-Spitzenverbandes mit der vorübergehenden Wahrnehmung ihrer/seiner Vorstandaufgaben zu beauftragen und die Aufsichtsbehörde davon zu unterrichten,
  • 8.den GKV-Spitzenverband gegenüber dem Vorstand und der/dem Geschäftsführer/in und dem/der stellvertretenden Geschäftsführer/in zur Erfüllung der Aufgaben nach § 42 zu vertreten,
  • 9.durch seine/n Vorsitzende/n im Einvernehmen mit der/dem alternierenden Vorsitzenden allen Mitgliedskassen einen jährlichen Geschäftsbericht über die Tätigkeiten des GKV-Spitzenverbandes vorzulegen,
  • 10.den Gesamthaushaltsplan einschließlich eines Teilhaushaltsplanes für die Verbindungsstelle und ggf. den Nachtragshaushaltsplan festzustellen,
  • 11.den Verbandsbeitrag sowie besondere Beiträge und Umlagen einschließlich derjenigen zur Finanzierung der Verbindungsstelle sowie sonstige, im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach § 42 zu erhebende Umlagen festzusetzen,
  • 12.für jedes Geschäftsjahr Rechnungsprüfer/innen zu bestimmen,
  • 13.die Jahresrechnung abzunehmen,
  • 14.die Entlastung des Vorstandes zu beschließen,
  • 15.über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie Errichtung von Gebäuden sowie in weiteren Immobilienangelegenheiten zu beschließen,
  • 16.die Mitgliedschaften in Organisationen zu bestimmen,
  • 17.über die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in Gremien anderer Institutionen zu entscheiden,
  • 18.die/den Geschäftsführer/in zur Erfüllung der Aufgaben nach § 42 und deren/dessen Stellvertreter/in auf Vorschlag des Vorstandes zu bestellen, die vertraglichen Regelungen zu vereinbaren und über die Beendigung der Dienstverträge zu beschließen,
  • 19.Grundsätze der Stellenbesetzung zu beschließen. Die Tarifvertragsfreiheit bleibt unberührt,
  • 20.über die vom Vorstand aufgestellte Dienstordnung und den Stellenplan für Dienstordnungsangestellte zu beschließen.

(2) Der Verwaltungsrat kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen.

(3)1 Der Verwaltungsrat kann von dem Vorstand jederzeit einen Bericht über Angelegenheiten der Körperschaft verlangen. 2 Der Bericht ist rechtzeitig und in der Regel schriftlich zu erstatten. 3 Das Recht nach Satz 1 kann auch mit 1/4 der abgegebenen Stimmen im Verwaltungsrat geltend gemacht werden.

(4)1 Der Verwaltungsrat erhält zu seiner Information jährlich einen Bericht über die Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften, an denen der GKV-Spitzenverband beteiligt ist (§ 219 Absatz 3 SGB V). 2 Der Bericht über das abgelaufene Geschäftsjähr ist dem Verwaltungsrat und der Aufsichtsbehörde spätestens am 1. 10. des folgenden Jahres vorzulegen.

(5) Das Vertretungsrecht gemäß Absatz 1 Nummer 8 und Nummer 18 wird durch die/den Vorsitzende/n des Verwaltungsrates und die/den alternierende/n Vorsitzende/n gemeinsam ausgeübt.

(6)1 Die/Der Vorsitzende des Verwaltungsrates und die/der alternierende Vorsitzende haben die ihnen durch Gesetz und Satzung zugewiesenen Aufgaben. 2 Dazu gehören insbesondere

  • 1.einen gegen Gesetz oder sonstiges für den GKV-Spitzenverband maßgebendes Recht verstoßenden Beschluss des Verwaltungsrates schriftlich begründet zu beanstanden und die Aufsichtsbehörde zu unterrichten, wenn der Verwaltungsrat nach angemessener Frist seinen Beschluss nicht ändert,
  • 2.das Verfahren zur Ergänzung des Verwaltungsrates einzuleiten,
  • 3.den Verwaltungsrat einzuberufen und die Sitzung zu leiten.

Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Nordost
Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück