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Grundsätze

GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes

Satzung des GKV-Spitzenverbandes [GKV-SVS]
Sozialversicherungsrecht
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GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes



§ 44 GKV-SVS, Widerspruchsstelle, Einspruchsstelle

Die/Der Geschäftsführer/in ist im Rahmen des Aufgabenbereiches nach § 42 Widerspruchsstelle im Sinne von § 78 SGG und Einspruchstelle im Sinne von § 112 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 SGB IV.


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