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Grundsätze

GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes

Satzung des GKV-Spitzenverbandes [GKV-SVS]
Sozialversicherungsrecht
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GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes



Anlage 3 § 3 GKV-SVS, Sitzverteilung zwischen Arbeitgeber- und Versichertenvertretern innerhalb der Kassenarten

(1)1 Der prozentuale Anteil der Versicherten der paritätisch besetzten Ersatzkassen an den Versicherten der Ersatzkassen insgesamt wird ermittelt und halbiert. 2 Dieser halbierte Anteil wird mit den auf die Ersatzkassen entfallenden Sitzen multipliziert und kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet der Arbeitgeberseite zugeschrieben. 3 Die übrigen Sitze der Ersatzkassen entfallen auf die Versichertenvertreter.

(2) Für alle anderen Kassenarten wird die auf die jeweilige Kassenart entfallende Gesamtzahl der Sitze jeweils hälftig der Versicherten- und Arbeitgeberseite zugeschrieben.


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