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Grundsätze

GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes

Satzung des GKV-Spitzenverbandes [GKV-SVS]
Sozialversicherungsrecht
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GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes



Anlage 4 § 1 GKV-SVS, Abfrage der teilnehmenden Krankenkassen

(1)1 Der GKV-Spitzenverband befragt schriftlich seine Mitgliedskassen (Krankenkassen), ob sie bereit sind, an Verhandlungen zu Erstattungsbeträgen nach § 130b SGB V teilzunehmen. 2 Krankenkassen, die an Verhandlungen teilnehmen wollen, teilen dies dem GKV-Spitzenverband schriftlich innerhalb von 4 Wochen nach Anfrage mit und benennen eine Kontaktanschrift in ihrem Haus. 3 Ändert sich diese Anschrift, teilen die Krankenkassen dies dem GKV-Spitzenverband unverzüglich und unaufgefordert mit.

(2) Verzichtet eine Krankenkasse auf die Teilnahme an den Verhandlungen, erklärt sie dies gegenüber dem GKV-Spitzenverband schriftlich.


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