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AMG – Arzneimittelgesetz

Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)
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§ 20d AMG, Ausnahme von der Erlaubnispflicht für Gewebe und Gewebezubereitungen

1 Einer Erlaubnis nach § 20b Absatz 1 und § 20c Absatz 1 bedarf nicht eine Person, die Arzt ist und die dort genannten Tätigkeiten mit Ausnahme des Inverkehrbringens ausübt, um das Gewebe oder die Gewebezubereitung persönlich bei ihren Patienten anzuwenden. 2 Dies gilt nicht für Arzneimittel, die zur klinischen Prüfung bestimmt sind.


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