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1.die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, der anerkannt wird,
2.die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als 3 und nicht weniger als 2 Jahre betragen,
3.die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild),
4.eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsrahmenplan),
5.die Prüfungsanforderungen.
2 Bei der Festlegung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 3 ist insbesondere die technologische und digitale Entwicklung zu beachten.
1.dass die Abschlussprüfung in 2 zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird,
2.dass im Fall einer Regelung nach Nummer 1 bei nicht bestandener Abschlussprüfung in einem 3- oder 31/2-jährigen Ausbildungsberuf, der auf einem 2-jährigen Ausbildungsberuf aufbaut, der Abschluss des 2-jährigen Ausbildungsberufs erworben wird, sofern im 1. Teil der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht worden sind,
3.dass Auszubildende bei erfolgreichem Abschluss eines 2-jährigen Ausbildungsberufs vom 1. Teil der Abschlussprüfung oder einer Zwischenprüfung eines darauf aufbauenden 3- oder 31/2-jährigen Ausbildungsberufs befreit sind,
4.dass abweichend von § 4 Absatz 5 die Berufsausbildung in diesem Ausbildungsberuf unter Anrechnung der bereits zurückgelegten Ausbildungszeit fortgesetzt werden kann, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren,
5.dass auf die Dauer der durch die Ausbildungsordnung geregelten Berufsausbildung die Dauer einer anderen abgeschlossenen Berufsausbildung ganz oder teilweise anzurechnen ist,
6.dass über das in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden können, die die berufliche Handlungsfähigkeit ergänzen oder erweitern,
7.dass Teile der Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert (überbetriebliche Berufsausbildung).
2 Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 bedarf es eines Antrags der Auszubildenden. 3 Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 bedarf es der Vereinbarung der Vertragsparteien. 4 Im Rahmen der Ordnungsverfahren soll stets geprüft werden, ob Regelungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sinnvoll und möglich sind.
(3)1 In den Fällen des § 4 Absatz 2 legt die Ausbildungsordnung fest:
1.eine einheitliche Bezeichnung des Ausbildungsberufs und
2.bei Bedarf differenzierende Regelungen für die betroffenen Berufsbereiche und Bereiche.
2 Sie kann eine gemeinsame zuständige Stelle für mehrere Berufsbereiche und Bereiche festlegen.
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