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BBiG – Berufsbildungsgesetz

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BBiG – Berufsbildungsgesetz



§ 31 BBiG, Europaklausel

(1)1 In den Fällen des § 30 Absatz 2 und 4 besitzt die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten auch, wer die Voraussetzungen für die Anerkennung seiner Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. 9. 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22) erfüllt, sofern er eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist. 2 § 30 Absatz 4 Nummer 3 bleibt unberührt.

(2) Die Anerkennung kann unter den in Artikel 14 der in Absatz 1 genannten Richtlinie aufgeführten Voraussetzungen davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin zunächst einen höchstens 3-jährigen Anpassungslehrgang ableistet oder eine Eignungsprüfung ablegt.

(3)1 Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die zuständige Stelle. 2 Sie kann die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen regeln.


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