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BBiG – Berufsbildungsgesetz

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BBiG – Berufsbildungsgesetz



§ 36 BBiG, Antrag und Mitteilungspflichten

(1)1 Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis nach Maßgabe des Satzes 2 zu beantragen. 2 Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden; eine Kopie der Vertragsabfassung und des Empfangsnachweises ist jeweils beizufügen. 3 Auf einen betrieblichen Ausbildungsplan im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, der der zuständigen Stelle bereits vorliegt, kann dabei Bezug genommen werden. 4 Entsprechendes gilt bei Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts.

Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) (1. 8. 2024). Satz 3 geändert durch G vom 20. 7. 2022 (BGBl. I S. 1174).

(2) Ausbildende und Auszubildende sind verpflichtet, den zuständigen Stellen die zur Eintragung nach § 34 erforderlichen Tatsachen auf Verlangen mitzuteilen.


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