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BBiG – Berufsbildungsgesetz

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BBiG – Berufsbildungsgesetz



§ 48 BBiG, Zwischenprüfungen

(1)1 Während der Berufsausbildung ist zur Ermittlung des Ausbildungsstandes eine Zwischenprüfung entsprechend der Ausbildungsordnung durchzuführen. 2 Die §§ 37 bis § 39 gelten entsprechend.

(2) Die Zwischenprüfung entfällt, sofern

  • 1.die Ausbildungsordnung vorsieht, dass die Abschlussprüfung in 2 zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, oder
  • 2.die Ausbildungsordnung vorsieht, dass auf die Dauer der durch die Ausbildungsordnung geregelten Berufsausbildung die Dauer einer anderen abgeschlossenen Berufsausbildung im Umfang von mindestens 2 Jahren anzurechnen ist, und die Vertragsparteien die Anrechnung mit mindestens dieser Dauer vereinbart haben.

(3) Umzuschulende sind auf ihren Antrag zur Zwischenprüfung zuzulassen.


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