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BBiG – Berufsbildungsgesetz

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BBiG – Berufsbildungsgesetz



§ 53 BBiG, Fortbildungsordnungen der höherqualifizierenden Berufsbildung

(1) Als Grundlage für eine einheitliche höherqualifizierende Berufsbildung kann das BMBF im Einvernehmen mit dem BMWK oder mit dem sonst zuständigen Fachministerium nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Abschlüsse der höherqualifizierenden Berufsbildung anerkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Fortbildungsordnungen).

(2) Die Fortbildungsordnungen haben festzulegen:

  • 1.die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,
  • 2.die Fortbildungsstufe,
  • 3.das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prüfung,
  • 4.die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung und
  • 5.das Prüfungsverfahren.

(3) Abweichend von Absatz 1 werden Fortbildungsordnungen

  • 1.in den Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, durch das BMEL im Einvernehmen mit dem BMBF erlassen und
  • 2.in Berufen der Hauswirtschaft durch das BMWK im Einvernehmen mit dem BMBF erlassen.

(4)§ 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 3 gelten entsprechend.


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