§ 1 BEEG, Berechtigte
(1)1 Anspruch auf Elterngeld hat, wer
- 1.einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
- 2.mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
- 3.dieses Kind selbst betreut und erzieht und
- 4.keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
2 Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf Elterngeld.
(2)1 Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 zu erfüllen,
2 Dies gilt auch für mit der nach Satz 1 berechtigten Person in einem Haushalt lebende Ehegatten oder Ehegattinnen.
Satz 2 neugefasst durch G vom 15. 2. 2021 (BGBl. I S. 239).
(3)1 Anspruch auf Elterngeld hat abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch, wer
2 Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des Zeitpunktes der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person maßgeblich ist.
(4) Können die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Todes der Eltern ihr Kind nicht betreuen, haben Verwandte bis zum 3. Grad und ihre Ehegatten oder Ehegattinnen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und wenn von anderen Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird.
Absatz 4 neugefasst durch G vom 15. 2. 2021 (BGBl. I S. 239).
(5) Der Anspruch auf Elterngeld bleibt unberührt, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes aus einem wichtigen Grund nicht sofort aufgenommen werden kann oder wenn sie unterbrochen werden muss.
(6)
Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn
- 1.ihre Arbeitszeit 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats nicht übersteigt,
- 2.sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder
- 3.sie als eine im Sinne der §§ 23 und § 43 SGB VIII geeignete Kindertagespflegeperson tätig ist.
Absatz 6 neugefasst durch G vom 23. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) (1. 5. 2025).
(6a)
Als erwerbstätig im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Personen, die vorübergehend nicht arbeiten, solange sie
- 1.sich in einem Arbeitsverhältnis befinden oder
- 2.selbständig erwerbstätig sind.
Absatz 6a eingefügt durch G vom 23. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) (1. 5. 2025).
(7)1 Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person
2 Abweichend von Satz 1 Nummer 3 1. Alternative ist ein minderjähriger nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine minderjährige nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin unabhängig von einer Erwerbstätigkeit anspruchsberechtigt.
Absatz 7 neugefasst durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2451).
(8)1 Ein Anspruch entfällt, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Absatz 5 EStG in Höhe von mehr als 175 000 erzielt hat. 2 Erfüllt auch eine andere Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder der Absätze 3 oder 4, entfällt abweichend von Satz 1 der Anspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Personen mehr als 175 000 beträgt.
Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) und G vom 27. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 107). Satz 2 geändert durch G vom 15. 2. 2021 (BGBl. I S. 239) und G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412).