§ 4a BEEG, Berechnung von Basiselterngeld und Elterngeld Plus
§ 4a neugefasst durch G vom 15. 2. 2021 (BGBl. I S. 239).
(1) Basiselterngeld wird allein nach den Vorgaben der §§ 2 bis § 3 ermittelt.
(2)1 Elterngeld Plus wird nach den Vorgaben der §§ 2 bis § 3 und den zusätzlichen Vorgaben der Sätze 2 und 3 ermittelt. 2 Das Elterngeld Plus beträgt monatlich höchstens die Hälfte des Basiselterngeldes, das der berechtigten Person zustünde, wenn sie während des Elterngeldbezugs keine Einnahmen im Sinne des § 2 oder des § 3 hätte oder hat. 3 Für die Berechnung des Elterngeldes Plus halbieren sich:
1.der Mindestbetrag für das Elterngeld nach § 2 Absatz 4 Satz 1,
2.der Mindestbetrag des Geschwisterbonus nach § 2a Absatz 1 Satz 1,
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