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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 287 BGB, Verantwortlichkeit während des Verzugs

1 Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. 2 Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.


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