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§ 651a BGB, Vertragstypische Pflichten beim Pauschalreisevertrag

§ 651a neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2394).

(1)1 Durch den Pauschalreisevertrag wird der Unternehmer (Reiseveranstalter) verpflichtet, dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen. 2 Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.

(2)1 Eine Pauschalreise ist eine Gesamtheit von mindestens 2 verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. 2 Eine Pauschalreise liegt auch dann vor, wenn

  • 1.die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt wurden oder
  • 2.der Reiseveranstalter dem Reisenden in dem Vertrag das Recht einräumt, die Auswahl der Reiseleistungen aus seinem Angebot nach Vertragsschluss zu treffen.

(3)1 Reiseleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind

  • 1.die Beförderung von Personen,
  • 2.die Beherbergung, außer wenn sie Wohnzwecken dient,
  • 3.die Vermietung
    • a)von 4rädrigen Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Absatz 1 EG-FGV vom 3. 2. 2011 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. 3. 2017 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, und
    • b)von Krafträdern der Fahrerlaubnisklasse A gemäß § 6 Absatz 1 FeV vom 13. 12. 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. 5. 2017 (BGBl. I S. 1282) geändert worden ist,
  • 4.jede touristische Leistung, die nicht Reiseleistung im Sinne der Nummern 1 bis 3 ist.
2 Nicht als Reiseleistungen nach Satz 1 gelten Reiseleistungen, die wesensmäßig Bestandteil einer anderen Reiseleistung sind.

(4)1 Keine Pauschalreise liegt vor, wenn nur eine Art von Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 mit einer oder mehreren touristischen Leistungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 4 zusammengestellt wird und die touristischen Leistungen

  • 1.keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung ausmachen und weder ein wesentliches Merkmal der Zusammenstellung darstellen noch als solches beworben werden oder
  • 2.erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ausgewählt und vereinbart werden.
2 Touristische Leistungen machen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung aus, wenn auf sie weniger als 25 % des Gesamtwertes entfallen.

(5) Die Vorschriften über Pauschalreiseverträge gelten nicht für Verträge über Reisen, die

  • 1.nur gelegentlich, nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung und nur einem begrenzten Personenkreis angeboten werden,
  • 2.weniger als 24 Stunden dauern und keine Übernachtung umfassen (Tagesreisen) und deren Reisepreis 500 EUR nicht übersteigt oder
  • 3.auf der Grundlage eines Rahmenvertrags für die Organisation von Geschäftsreisen mit einem Reisenden, der Unternehmer ist, für dessen unternehmerische Zwecke geschlossen werden.

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