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§ 675c BGB, Zahlungsdienste und E‑Geld

§ 675c eingefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl. I S. 2355). Überschrift geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2446).

(1) Auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der die Erbringung von Zahlungsdiensten zum Gegenstand hat, sind die §§ 663, § 665 bis § 670 und § 672 bis § 674 entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf einen Vertrag über die Ausgabe und Nutzung von E‑Geld anzuwenden.

Absatz 2 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2446).

(3) Die Begriffsbestimmungen des KWG und des ZAG sind anzuwenden.

(4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind mit Ausnahme von § 675d Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 nicht auf einen Vertrag über die Erbringung von Kontoinformationsdiensten anzuwenden.

Absatz 4 angefügt durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2446).


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