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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 707b BGB, Entsprechend anwendbare Vorschriften des HGB

Folgende Vorschriften des HGB sind auf eingetragene Gesellschaften entsprechend anzuwenden:

  • 1.auf die Auswahl und den Schutz des Namens der Gesellschaft: die §§ 18, § 21 bis § 24, § 30 und § 37,
  • 2.auf die registerrechtliche Behandlung der Gesellschaft und die Führung des Gesellschaftsregisters: die §§ 8, § 8a Absatz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 bis 6, die §§ 10 bis § 12, § 13h, § 14, § 16 und § 32 und
  • 3.auf die registerrechtliche Behandlung der Zweigniederlassung einer Gesellschaft: die §§ 13 und § 13d mit der Maßgabe, dass eine Verpflichtung zur Anmeldung der Zweigniederlassung nicht besteht.

§ 707b eingefügt durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436).


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