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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 782 BGB, Formfreiheit bei Vergleich

Wird ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis aufgrund einer Abrechnung oder im Wege des Vergleichs erteilt, so ist die Beobachtung der in den §§ 780, § 781 vorgeschriebenen schriftlichen Form nicht erforderlich.


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