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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1032 BGB, Bestellung an beweglichen Sachen

1 Zur Bestellung des Nießbrauchs an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass diesem der Nießbrauch zustehen soll. 2 Die Vorschriften des § 929 Satz 2, der §§ 930 bis § 932 und der §§ 933 bis § 936 finden entsprechende Anwendung; in den Fällen des § 936 tritt nur die Wirkung ein, dass der Nießbrauch dem Recht des Dritten vorgeht.


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