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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1275 BGB, Pfandrecht an Recht auf Leistung

Ist ein Recht, kraft dessen eine Leistung gefordert werden kann, Gegenstand des Pfandrechts, so finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Pfandgläubiger und dem Verpflichteten die Vorschriften, welche im Falle der Übertragung des Rechts für das Rechtsverhältnis zwischen dem Erwerber und dem Verpflichteten gelten, und im Falle einer nach § 1217 Absatz 1 getroffenen gerichtlichen Anordnung die Vorschrift des § 1070 Absatz 2 entsprechende Anwendung.


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