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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1307 BGB, Verwandtschaft

1 Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern. 2 Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist.


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