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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1311 BGB, Persönliche Erklärung

1 Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach § 1310 Absatz 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. 2 Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.


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