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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1596 BGB, Anerkennung und Zustimmung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit

(1)1 Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann nur selbst anerkennen. 2 Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist erforderlich. 3 Für einen Geschäftsunfähigen kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. 4 Für die Zustimmung der Mutter gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

Satz 3 geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl. I S. 2586). Satz 4 geändert durch G vom 9. 4. 2002 (BGBl. I S. 1239).

(2)1 Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen. 2 Im Übrigen kann ein Kind, das in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, nur selbst zustimmen; es bedarf hierzu der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(3) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann nur selbst anerkennen oder zustimmen; § 1825 bleibt unberührt.

Absatz 3 geändert durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).

(4) Anerkennung und Zustimmung können nicht durch einen Bevollmächtigten erklärt werden.


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