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§ 1612b BGB, Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld

§ 1612b neugefasst durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl. I S. 3189).

(1)1 Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:

  • 1.zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Absatz 3 Satz 2);
  • 2.in allen anderen Fällen in voller Höhe.
2 In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.

(2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.


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