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§ 1961 BGB, Nachlasspflegschaft auf Antrag

Das Nachlassgericht hat in den Fällen des § 1960 Absatz 1 einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem Berechtigten beantragt wird.


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