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§ 2013 BGB, Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben

(1)1 Haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, so finden die Vorschriften der §§ 1973 bis § 1975, § 1977 bis § 1980, § 1989 bis § 1992 keine Anwendung; der Erbe ist nicht berechtigt, die Anordnung einer Nachlassverwaltung zu beantragen. 2 Auf eine nach § 1973 oder nach § 1974 eingetretene Beschränkung der Haftung kann sich der Erbe jedoch berufen, wenn später der Fall des § 1994 Absatz 1 Satz 2 oder des § 2005 Absatz 1 eintritt.

(2) Die Vorschriften der §§ 1977 bis § 1980 und das Recht des Erben, die Anordnung einer Nachlassverwaltung zu beantragen, werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Erbe einzelnen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet.


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