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BPersVG – Bundespersonalvertretungsgesetz

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BPersVG – Bundespersonalvertretungsgesetz



§ 15 BPersVG, Wählbarkeit

(1)1 Wählbar sind die Wahlberechtigten, die am Wahltag

  • 1.das 18. Lebensjahr vollendet haben und
  • 2.seit 6 Monaten Beschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes sind.
2 Besteht die Dienststelle weniger als ein Jahr, ist Satz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden.

(2) Nicht wählbar sind

  • 1.Beschäftigte, die infolge Richterspruchs nicht die Fähigkeit besitzen, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,
  • 2.Beschäftigte, die am Wahltag noch länger als 12 Monate beurlaubt sind,
  • 3.für die Wahl in eine Stufenvertretung die in § 14 Absatz 3 genannten Personen oder
  • 4.für die Wahl der Personalvertretung ihrer Dienststelle die in § 8 genannten Personen sowie Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind.

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