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EGHGB – Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch

Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch [EGHGB]
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EGHGB – Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch



Artikel 30 EGHGB

(1) Die vom Inkrafttreten der Artikel 1 bis 10 des Bankbilanzrichtlinie-Gesetzes vom 30. 11. 1990 (BGBl. I S. 2570) an geltende Fassung der Vorschriften über den Jahresabschluss, den Lagebericht und deren Prüfung sowie über die Pflicht zur Offenlegung dieser und der dazu gehörenden Unterlagen ist erstmals auf das nach dem 31. 12. 1992 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

(2)1 Die vom Inkrafttreten der Artikel 1 bis 10 des Bankbilanzrichtlinie-Gesetzes an geltende Fassung der Vorschriften über den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und deren Prüfung sowie über die Pflicht zur Offenlegung dieser und der dazu gehörenden Unterlagen ist erstmals auf das nach dem 31. 12. 1992 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; dies gilt für Kreditinstitute auch für die erstmalige Anwendung der in Artikel 23 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Vorschriften. 2 Die neuen Vorschriften einschließlich derjenigen über den Jahresabschluss können auf den Konzernabschluss eines früheren Geschäftsjahrs angewendet werden, jedoch nur insgesamt; Artikel 23 Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. 1. 1993 beginnen, sind die Vorschriften über den Jahresabschluss, den Lagebericht und deren Prüfung sowie über die Pflicht zur Offenlegung dieser und der dazu gehörenden Unterlagen in der am 1. 1. 1986 geltenden Fassung und die Vorschriften der Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Kreditinstituten in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 9. 1987 (BGBl. I S. 2169) anzuwenden.

(4)1 Auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. 1. 1993 beginnen, sind die Vorschriften über den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und deren Prüfung sowie über die Pflicht zur Offenlegung dieser und der dazu gehörenden Unterlagen in der am 31. 12. 1985 geltenden Fassung anzuwenden, sofern die neuen Vorschriften nicht freiwillig angewendet werden. 2 Werden nach Artikel 23 Absatz 2 die Vorschriften in der am 1. 1. 1986 geltenden Fassung freiwillig angewendet, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Vorschriften anzuwenden sind. 3 Sind auf den Konzernabschluss Vorschriften über den Jahresabschluss anzuwenden, ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden.


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