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EGHGB – Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch

Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch [EGHGB]
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EGHGB – Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch



Artikel 33 EGHGB

(1)1 Waren wie Anlagevermögen behandelte Vermögensgegenstände im Abschluss für das am 31. 12. 1994 endende oder laufende Geschäftsjahr mit einem niedrigeren Wert angesetzt, als er nach § 240 Absatz 3 und 4, §§ 252, § 253 Absatz 1 und 2, §§ 254, § 255, 279, 280 Absatz 1 und 2 sowie §§ 341b bis § 341d HGB zulässig ist, so darf der niedrigere Wertansatz beibehalten werden. 2 § 253 Absatz 2 HGB ist in diesem Fall mit der Maßgabe anzuwenden, dass der niedrigere Wertansatz um planmäßige Abschreibungen entsprechend der voraussichtlichen Restnutzungsdauer zu vermindern ist.

(2) Waren nicht wie Anlagevermögen behandelte Vermögensgegenstände im Jahresabschluss für das am 31. 12. 1994 endende oder laufende Geschäftsjahr mit einem niedrigeren Wert angesetzt, als er nach §§ 252, § 253 Absatz 1, 3 und 4, §§ 254, § 255 Absatz 1 und 2, §§ 256, 279 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, § 280 Absatz 1 und 2 zulässig sowie §§ 341b bis § 341d HGB zulässig ist, so darf der niedrigere Wertansatz insoweit beibehalten werden, als er aus den Gründen des § 253 Absatz 3, §§ 254, 279 Absatz 2, § 280 Absatz 2 HGB angesetzt worden ist.


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