Category Image
Gesetze

EGHGB – Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch

Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch [EGHGB]
Sonstige
Navigation
Navigation

EGHGB – Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch



Artikel 71 EGHGB

(1) Für Partenreedereien und Baureedereien, die vor dem 25. 4. 2013 entstanden sind, bleiben die §§ 489 bis § 509 HGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung maßgebend.

(2)1 Auf ein im 5. Buch des HGB geregeltes Schuldverhältnis, das vor dem 25. 4. 2013 entstanden ist, sind die bis zu diesem Tag geltenden Gesetze weiter anzuwenden. 2 Dies gilt auch für die Verjährung der aus einem solchen Schuldverhältnis vor dem 25. 4. 2013 entstandenen Ansprüche.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Nordost
Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück