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EStG – Einkommensteuergesetz

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EStG – Einkommensteuergesetz



§ 118 EStG, Energiepreispauschale im Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren

§ 118 angefügt durch G vom 23. 5. 2022 (BGBl. I S. 749).

(1)1 Ist eine Einkommensteuer-Vorauszahlung auch für Einkünfte aus § 13, § 15 oder § 18 für den 10. 9. 2022 festgesetzt worden, dann ist diese Festsetzung um die Energiepreispauschale zu mindern. 2 Betragen die für den 10. 9. 2022 festgesetzten Vorauszahlungen weniger als 300 EUR, so mindert die Energiepreispauschale die Vorauszahlung auf 0 EUR.

(2)1 Die Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für den 10. 9. 2022 nach Absatz 1 hat durch Allgemeinverfügung nach § 118 Satz 2 AO oder durch geänderten Vorauszahlungsbescheid zu erfolgen. 2 Sachlich zuständig für den Erlass der Allgemeinverfügung ist jeweils die oberste Landesfinanzbehörde. 3 Die Allgemeinverfügung ist im Bundessteuerblatt und auf den Internetseiten des BMF zu veröffentlichen. 4 Sie gilt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem sie veröffentlicht wird, als bekannt gegeben. 5 Abweichend von § 47 Absatz 1 FGO endet die Klagefrist mit Ablauf von 3 Monaten nach dem Tag der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung. 6 Die Klage ist nur gegen die oberste Finanzbehörde zu richten, die die Allgemeinverfügung erlassen hat.


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