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GenG – Genossenschaftsgesetz

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG)
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GenG – Genossenschaftsgesetz



§ 42 GenG, Prokura; Handlungsvollmacht

(1)1 Die Genossenschaft kann Prokura nach Maßgabe der §§ 48 bis § 53 HGB erteilen. 2 An die Stelle der Eintragung in das Handelsregister tritt die Eintragung in das Genossenschaftsregister. 3 § 29 gilt entsprechend.

Satz 3 neugefasst durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338).

(2)1 Die Genossenschaft kann auch Handlungsvollmacht erteilen. 2 § 54 HGB ist anzuwenden.


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