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GenG – Genossenschaftsgesetz

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG)
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GenG – Genossenschaftsgesetz



§ 63c GenG, Satzung des Prüfungsverbandes

(1) Die Satzung des Verbandes muss enthalten:

  • 1.die Zwecke des Verbandes;
  • 2.den Namen; er soll sich von dem Namen anderer bereits bestehender Verbände deutlich unterscheiden;
  • 3.den Sitz;
  • 4.den Bezirk.

(2) Die Satzung soll ferner Bestimmungen enthalten über Auswahl und Befähigungsnachweis der anzustellenden Prüfer, über Art und Umfang der Prüfungen sowie, soweit der Prüfungsverband gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen von Genossenschaften im Sinne des § 53 Absatz 2, im Sinn des § 340k Absatz 2 Satz 1 HGB, im Sinn des Artikel 25 Absatz 1 Satz 1 EGHGB durchführt oder den Konzernabschluss einer Genossenschaft nach § 14 Absatz 1 PublG prüft, über die Registrierung als Abschlussprüfer, über die Bindung an die Berufsgrundsätze und die Beachtung der Prüfungsstandards entsprechend den für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geltenden Bestimmungen, über Berufung, Sitz, Aufgaben und Befugnisse des Vorstands und über die sonstigen Organe des Verbandes.

(3) Änderungen der Satzung, die nach den Absätzen 1 und 2 notwendige Bestimmungen zum Gegenstand haben, sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.


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