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§ 293 HGB, Größenabhängige Befreiungen

(1)1 Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn

  • 1.am Abschlussstichtag seines Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlussstichtag mindestens 2 der 3 nachstehenden Merkmale zutreffen:
    • a)Die Bilanzsummen in den Bilanzen des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluss einzubeziehen wären, übersteigen insgesamt nicht 30 000 000 EUR.
    • Buchstabe a geändert durch G vom 11. 4. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 120).

    • b)Die Umsatzerlöse des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluss einzubeziehen wären, übersteigen in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag insgesamt nicht 60 000 000 EUR.
    • Buchstabe b geändert durch G vom 11. 4. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 120).

    • c)Das Mutterunternehmen und die Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluss einzubeziehen wären, haben in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt;
    • oder
  • 2.am Abschlussstichtag eines von ihm aufzustellenden Konzernabschlusses und am vorhergehenden Abschlussstichtag mindestens 2 der 3 nachstehenden Merkmale zutreffen:
    • a)Die Bilanzsumme übersteigt nicht 25 000 000 EUR.
    • Buchstabe a geändert durch G vom 11. 4. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 120).

    • b)Die Umsatzerlöse in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag übersteigen nicht 50 000 000 EUR.
    • Buchstabe b geändert durch G vom 11. 4. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 120).

    • c)Das Mutterunternehmen und die in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen haben in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt.
2 Auf die Ermittlung der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer ist § 267 Absatz 5 anzuwenden.

(2) Auf die Ermittlung der Bilanzsumme ist § 267 Absatz 4a entsprechend anzuwenden.

(3) (weggefallen)

(4)1 Außer in den Fällen des Absatzes 1 ist ein Mutterunternehmen von der Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts befreit, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nur am Abschlussstichtag oder nur am vorhergehenden Abschlussstichtag erfüllt sind und das Mutterunternehmen am vorhergehenden Abschlussstichtag von der Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts befreit war. 2 § 267 Absatz 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Die Absätze 1 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn das Mutterunternehmen oder ein in dessen Konzernabschluss einbezogenes Tochterunternehmen am Abschlussstichtag kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d ist oder es den Vorschriften des Ersten oder 2, Unterabschnitts des 4. Abschnitts unterworfen ist.


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