Category Image
Gesetze

HGB – Handelsgesetzbuch

Handelsgesetzbuch (HGB)
Sonstige
Navigation
Navigation

HGB – Handelsgesetzbuch



§ 515 HGB, Inhalt des Konnossements

(1) Das Konnossement soll folgende Angaben enthalten:

  • 1.Ort und Tag der Ausstellung,
  • 2.Name und Anschrift des Abladers,
  • 3.Name des Schiffes,
  • 4.Name und Anschrift des Verfrachters,
  • 5.Abladungshafen und Bestimmungsort,
  • 6.Name und Anschrift des Empfängers und eine etwaige Meldeadresse,
  • 7.Art des Gutes und dessen äußerlich erkennbare Verfassung und Beschaffenheit,
  • 8.Maß, Zahl oder Gewicht des Gutes und dauerhafte und lesbare Merkzeichen,
  • 9.die bei Ablieferung geschuldete Fracht, bis zur Ablieferung anfallende Kosten sowie einen Vermerk über die Frachtzahlung,
  • 10.Zahl der Ausfertigungen.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 7 und 8 sind auf Verlangen des Abladers so aufzunehmen, wie er sie dem Verfrachter vor der Übernahme des Gutes in Textform mitgeteilt hat.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Nordost
Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück