Gesetze
JArbSchG – Jugendarbeitsschutzgesetz
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
Arbeitsrecht
JArbSchG – Jugendarbeitsschutzgesetz
Erster Abschnitt, Allgemeine Vorschriften
§ 1 JArbSchG, Geltungsbereich
§ 1a JArbSchG, Formvorgaben
§ 2 JArbSchG, Kind, Jugendlicher
§ 3 JArbSchG, Arbeitgeber
§ 4 JArbSchG, Arbeitszeit
Zweiter Abschnitt, Beschäftigung von Kindern
§ 5 JArbSchG, Verbot der Beschäftigung von Kindern
§ 6 JArbSchG, Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen
§ 7 JArbSchG, Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern
Dritter Abschnitt, Beschäftigung Jugendlicher Erster Titel, Arbeitszeit und Freizeit
§ 8 JArbSchG, Dauer der Arbeitszeit
§ 9 JArbSchG, Berufsschule
§ 10 JArbSchG, Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen
§ 11 JArbSchG, Ruhepausen, Aufenthaltsräume
§ 12 JArbSchG, Schichtzeit
§ 13 JArbSchG, Tägliche Freizeit
§ 14 JArbSchG, Nachtruhe
§ 15 JArbSchG, 5-Tage-Woche
§ 16 JArbSchG, Samstagsruhe
§ 17 JArbSchG, Sonntagsruhe
§ 18 JArbSchG, Feiertagsruhe
§ 19 JArbSchG, Urlaub
§ 20 JArbSchG, Binnenschiffahrt
§ 21 JArbSchG, Ausnahmen in besonderen Fällen
§ 21a JArbSchG, Abweichende Regelungen
§ 21b JArbSchG, Ermächtigung
Zweiter Titel, Beschäftigungsverbote und -beschränkungen
§ 22 JArbSchG, Gefährliche Arbeiten
§ 23 JArbSchG, Akkordarbeit, tempoabhängige Arbeiten
§ 24 JArbSchG, Arbeiten unter Tage
§ 25 JArbSchG, Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen
§ 26 JArbSchG, Ermächtigungen
§ 27 JArbSchG, Behördliche Anordnungen und Ausnahmen
Dritter Titel, Sonstige Pflichten des Arbeitgebers
§ 28 JArbSchG, Menschengerechte Gestaltung der Arbeit
§ 28a JArbSchG, Beurteilung der Arbeitsbedingungen
§ 29 JArbSchG, Unterweisung über Gefahren
§ 30 JArbSchG, Häusliche Gemeinschaft
§ 31 JArbSchG, Züchtigungsverbot, Verbot der Abgabe von Alkohol und Tabak
Vierter Titel, Gesundheitliche Betreuung
§ 32 JArbSchG, Erstuntersuchung
§ 33 JArbSchG, Erste Nachuntersuchung
§ 34 JArbSchG, Weitere Nachuntersuchungen
§ 35 JArbSchG, Außerordentliche Nachuntersuchung
§ 36 JArbSchG, Ärztliche Untersuchungen und Wechsel des Arbeitgebers
§ 37 JArbSchG, Inhalt und Durchführung der ärztlichen Untersuchungen
§ 38 JArbSchG, Ergänzungsuntersuchung
§ 39 JArbSchG, Mitteilung, Bescheinigung
§ 40 JArbSchG, Bescheinigung mit Gefährdungsvermerk
§ 41 JArbSchG, Aufbewahren der ärztlichen Bescheinigungen
§ 42 JArbSchG, Eingreifen der Aufsichtsbehörde
§ 43 JArbSchG, Freistellung für Untersuchungen
§ 44 JArbSchG, Kosten der Untersuchungen
§ 45 JArbSchG, Gegenseitige Unterrichtung der Ärzte
§ 46 JArbSchG, Ermächtigungen
Vierter Abschnitt, Durchführung des Gesetzes Erster Titel, Aushänge und Verzeichnisse
§ 47 JArbSchG, Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde
§ 48 JArbSchG, Information über Arbeitszeit und Pausen
§ 49 JArbSchG, Verzeichnisse der Jugendlichen
§ 50 JArbSchG, Auskunft, Vorlage der Verzeichnisse
Zweiter Titel, Aufsicht
§ 51 JArbSchG, Aufsichtsbehörde, Besichtigungsrechte und Berichtspflicht
§ 52 JArbSchG, (weggefallen)
§ 53 JArbSchG, Mitteilung über Verstöße
§ 54 JArbSchG, Ausnahmebewilligungen
Dritter Titel, Ausschüsse für Jugendarbeitsschutz
§ 55 JArbSchG, Bildung des Landesausschusses für Jugendarbeitsschutz
§ 56 JArbSchG, Bildung des Ausschusses für Jugendarbeitsschutz bei der Aufsichtsbehörde
§ 57 JArbSchG, Aufgaben der Ausschüsse
Fünfter Abschnitt, Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 58 JArbSchG, Bußgeld- und Strafvorschriften
§ 59 JArbSchG, Bußgeldvorschriften
§ 60 JArbSchG, Verwaltungsvorschriften für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Sechster Abschnitt, Schlussvorschriften
§ 61 JArbSchG, Beschäftigung von Jugendlichen auf Kauffahrteischiffen
§ 62 JArbSchG, Beschäftigung im Vollzug einer Freiheitsentziehung
§§ 63 bis 70 JArbSchG, (Änderung von Vorschriften)
§ 71 JArbSchG, (weggefallen)
§ 72 JArbSchG, Inkrafttreten
§ 24 JArbSchG , Arbeiten unter Tage (1) Jugendliche dürfen nicht mit Arbeiten unter Tage beschäftigt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre,
1. soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungsziels erforderlich ist, 2. wenn sie eine Berufsausbildung für die Beschäftigung unter Tage abgeschlossen haben oder 3. wenn sie an einer von der Bergbehörde genehmigten Ausbildungsmaßnahme für Bergjungarbeiter teilnehmen oder teilgenommen haben
und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.
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