1 Können sich die Vertragsparteien insbesondere über die Höhe des Erlösbudgets, des Pflegebudgets, die Höhe sonstiger Entgelte oder über die Höhe des Gesamtvolumens und der krankenhausindividuellen Tagesentgelte nicht einigen und soll wegen der Gegenstände, über die keine Einigung erzielt werden konnte, die Schiedsstelle nach § 13 angerufen werden, schließen die Vertragsparteien eine Vereinbarung, soweit die Höhe unstrittig ist. 2 Die auf dieser Vereinbarung beruhenden Entgelte sind zu erheben, bis die endgültig maßgebenden Entgelte in Kraft treten. 3 Mehr- oder Mindererlöse des Krankenhauses infolge der erhobenen vorläufigen Entgelte werden durch Zu- oder Abschläge auf die Entgelte des laufenden oder eines folgenden Vereinbarungszeitraums ausgeglichen.
Satz 1 geändert durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534), G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394) und G vom 5. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) (12. 12. 2024).
Registrierten Nutzenden stehen eine Reihe an kostenfreien Funktionen zur Verfügung:
Lesezeichen für die Rechtsdatenbank
Stellen Sie unseren Fachleuten Fragen zu Rechtsthemen im Expertenforum
Informationsservice zu aktuellen SV-Themen und Informationsangeboten der AOK
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über den Link „Einloggen“ oben rechts im Portal ein.
Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie ein kostenfreies Konto an.