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KHG – Krankenhausfinanzierungsgesetz

Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG)
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KHG – Krankenhausfinanzierungsgesetz



§ 5 KHG, Nicht förderungsfähige Einrichtungen

(1) Nach diesem Gesetz werden nicht gefördert

  • 1.Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften für den Hochschulbau gefördert werden; dies gilt für Krankenhäuser, die Aufgaben der Ausbildung von Ärzten nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. 6. 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 21. 6. 2005 (BGBl. I S. 1818), erfüllen, nur hinsichtlich der nach den landesrechtlichen Vorschriften für Hochschulen förderfähigen Maßnahmen,
  • Nummer 1 neugefasst durch G vom 5. 9. 2006 (BGBl. I S. 2098).

  • 2.Krankenhäuser, die nicht die in § 67 AO bezeichneten Voraussetzungen erfüllen,
  • 3.Einrichtungen in Krankenhäusern,
    • a)soweit die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 1 nicht vorliegen, insbesondere Einrichtungen für Personen, die als Pflegefälle gelten,
    • b)für Personen, die im Maßregelvollzug aufgrund strafrechtlicher Bestimmungen untergebracht sind,
  • 4.Tuberkulosekrankenhäuser mit Ausnahme der Fachkliniken zur Behandlung von Erkrankungen der Atmungsorgane, soweit sie nach der Krankenhausplanung des Landes der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern dienen,
  • 5.Krankenhäuser, deren Träger ein nicht bereits in § 3 Satz 1 Nummer 4 genannter Sozialleistungsträger ist, soweit sie nicht nach der Krankenhausplanung des Landes der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern dienen,
  • 6.Versorgungskrankenhäuser,
  • 7.Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Absatz 2 SGB V, soweit die Anwendung dieses Gesetzes nicht bereits nach § 3 Satz 1 Nummer 4 ausgeschlossen ist,
  • Nummer 7 geändert durch G vom 23. 4. 2002 (BGBl. I S. 1412).

  • 8.die mit den Krankenhäusern verbundenen Einrichtungen, die nicht unmittelbar der stationären Krankenversorgung dienen, insbesondere die nicht für den Betrieb des Krankenhauses unerlässlichen Unterkunfts- und Aufenthaltsräume,
  • 9.Einrichtungen, die aufgrund bundesrechtlicher Rechtsvorschriften vorgehalten oder unterhalten werden; dies gilt nicht für Einrichtungen, soweit sie aufgrund des § 30 IfSG vom 20. 7. 2000 (BGBl. I S. 1045) vorgehalten werden,
  • Nummer 9 geändert durch G vom 20. 7. 2000 (BGBl. I S. 1045).

  • 10.Einrichtungen, soweit sie durch die besonderen Bedürfnisse des Zivilschutzes bedingt sind,
  • Nummer 10 geändert durch G vom 23. 4. 2002 (BGBl. I S. 1412).

  • 11.Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen.
  • Nummer 11 angefügt durch G vom 23. 4. 2002 (BGBl. I S. 1412).

(2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass die Förderung nach diesem Gesetz auch den in Absatz 1 Nummer 2 bis 8 bezeichneten Krankenhäusern und Einrichtungen gewährt wird.


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