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KSVG – Künstlersozialversicherungsgesetz

Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
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KSVG – Künstlersozialversicherungsgesetz



§ 10a KSVG, [Beitragszuschuss in besonderen Fällen]

§ 10a eingefügt durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl. I S. 1014).

(1)1 Selbständige Künstler und Publizisten, die nach § 6 oder § 7 von der Krankenversicherungspflicht befreit und in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind, erhalten auf Antrag von der Künstlersozialkasse als vorläufigen Beitragszuschuss die Hälfte des Beitrages, den die Künstlersozialkasse bei Versicherungspflicht nach diesem Gesetz an die Pflegekasse zu zahlen hätte, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den sie tatsächlich zu zahlen haben. 2 § 10 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Satz 1 geändert durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl. I S. 1027) und G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).

(2)1 Selbständige Künstler und Publizisten, die nach § 6 Absatz 3a SGB V in Verb. mit § 5 Absatz 1 Nummer 4 versicherungsfrei oder nach § 6 oder § 7 von der Krankenversicherungspflicht befreit und bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert sind, erhalten auf Antrag von der Künstlersozialkasse einen vorläufigen Beitragszuschuss, wenn sie für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Künstlers oder Publizisten in der sozialen Pflegeversicherung versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die nach Art und Umfang den Leistungen des SGB XI gleichwertig sind. 2 § 61 Absatz 6 und 7 SGB XI gilt entsprechend. 3 Der Zuschuss beträgt die Hälfte des Beitrages, den die Künstlersozialkasse bei Versicherungspflicht an die Pflegekasse zu zahlen hätte, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den der Künstler oder Publizist für seine private Pflegeversicherung zu zahlen hat. 4 § 10 Absatz 2 Satz 2 2. Halbsatz und Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2626). Satz 3 neugefasst und Satz 4 geändert durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl. I S. 1027).


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