§ 20 SGB II, Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts
(1)1 Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. 2 Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. 3 Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. 4 Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.
(1a)1 Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 SGB XII in Verb. mit dem RBEG und den §§ 28a und § 40 SGB XII in Verb. mit der für das jeweilige Jahr geltenden RBSFV anerkannt. 2 Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 SGB XII in Verb. mit dem RBEG abzustellen. 3 In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 SGB XII erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der RBSFV nach den §§ 28a und § 40 SGB XII ergibt.
Absatz 1a eingefügt durch G vom 22. 12. 2016 (BGBl. I S. 3159).
(2)1 Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. 2 Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:
- 1.monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- 2.monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 22. 12. 2016 (BGBl. I S. 3159).
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.
(4) Haben 2 Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.
Absatz 4 geändert durch G vom 22. 12. 2016 (BGBl. I S. 3159).
Absatz 5 gestrichen durch G vom 22. 12. 2016 (BGBl. I S. 3159).