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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 119 SGB III, Übergangsgeld

§ 119 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).

1 Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn

  • 1.die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und
  • 2.sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 SGB IX, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
  • Nummer 2 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234) und G vom 10. 12. 2019 (BGBl. I S. 2135).

2 Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des SGB IX, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. 3 Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.

Satz 1 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387). Satz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234). Satz 3 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387).


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