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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 154 SGB III, Berechnung und Leistung

§ 154 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).

1 Das Arbeitslosengeld wird für Kalendertage berechnet und geleistet. 2 Ist es für einen vollen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen.


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