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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 162 SGB III, Teilarbeitslosengeld

§ 162 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).

(1) Anspruch auf Teilarbeitslosengeld hat, wer als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer

  • 1.teilarbeitslos ist,
  • 2.sich teilarbeitslos gemeldet und
  • 3.die Anwartschaftszeit für Teilarbeitslosengeld erfüllt hat.

(2) Für das Teilarbeitslosengeld gelten die Vorschriften über das Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit sowie für Empfängerinnen und Empfänger dieser Leistung entsprechend, soweit sich aus den Besonderheiten des Teilarbeitslosengeldes nichts anderes ergibt, mit folgenden Maßgaben:

  • 1.Teilarbeitslos ist, wer eine versicherungspflichtige Beschäftigung verloren hat, die er neben einer weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt hat, und eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht.
  • 2.1 Die Anwartschaftszeit für das Teilarbeitslosengeld hat erfüllt, wer in der Teilarbeitslosengeld-Rahmenfrist von 2 Jahren neben der weiterhin ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung mindestens 12 Monate eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. 2 Für die Teilarbeitslosengeld-Rahmenfrist gelten die Regelungen zum Arbeitslosengeld über die Rahmenfrist entsprechend.
  • 3.Die Dauer des Anspruchs auf Teilarbeitslosengeld beträgt 6 Monate.
  • 4.Bei der Feststellung der Lohnsteuer (§ 153 Absatz 2) ist die Lohnsteuerklasse maßgeblich, die für das Beschäftigungsverhältnis zuletzt galt, das den Anspruch auf Teilarbeitslosengeld begründet.
  • 5.Der Anspruch auf Teilarbeitslosengeld erlischt,
    • a)wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach der Entstehung des Anspruchs eine Erwerbstätigkeit für mehr als 2 Wochen oder mit einer Arbeitszeit von mehr als 5 Stunden wöchentlich aufnimmt,
    • b)wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind oder
    • c)spätestens nach Ablauf eines Jahres seit Entstehung des Anspruchs.

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