§ 332 SGB III, Übergang von Ansprüchen
(1)1 Die Agentur für Arbeit kann durch schriftliche Anzeige an die leistungspflichtige Person bewirken, dass Ansprüche einer erstattungspflichtigen Person auf Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts, insbesondere auf
in Höhe der zurückzuzahlenden Leistung auf die Bundesagentur übergehen, es sei denn, die Bundesagentur hat insoweit aus dem gleichen Grund einen Erstattungsanspruch nach den §
§ 102 bis
§ 105 SGB X.
2 Der Übergang beschränkt sich auf Ansprüche, die der rückzahlungspflichtigen Person für den Zeitraum in der Vergangenheit zustehen, für den die zurückzuzahlenden Leistungen gewährt worden sind.
3 Hat die rückzahlungspflichtige Person den unrechtmäßigen Bezug der Leistung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, so geht in den Fällen nach Satz 1 Nummer 1 bis 5 auch der Anspruch auf die Hälfte der laufenden Bezüge auf die Agentur für Arbeit insoweit über, als die rückzahlungspflichtige Person dieses Teils der Bezüge zur Deckung ihres Lebensunterhalts und des Lebensunterhalts ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht bedarf.
Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848) und G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854). Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854). Satz 3 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848) und G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
(2) Die leistungspflichtige Person hat ihre Leistungen in Höhe des nach Absatz 1 übergegangenen Anspruchs an die Bundesagentur abzuführen.
Absatz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848) und G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
(3)1 Wer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 leistungspflichtig ist, hat den Eingang eines Antrags auf Rente, Unterhaltsbeihilfe oder Unterhaltshilfe der Agentur für Arbeit mitzuteilen, von der die Antragstellerin oder der Antragsteller zuletzt Leistungen nach diesem Buch bezogen hat. 2 Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn der Bezug dieser Leistungen im Zeitpunkt der Antragstellung länger als 3 Jahre zurückliegt. 3 Bezüge für eine zurückliegende Zeit dürfen an die Antragstellerin oder den Antragsteller frühestens 2 Wochen nach Abgang der Mitteilung an die Bundesagentur ausgezahlt werden, falls bis zur Auszahlung eine Anzeige der Agentur für Arbeit nach Absatz 1 nicht vorliegt.
Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848), G vom 23. 4. 2004 (BGBl. I S. 602) und G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854). Satz 3 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848) und G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
(4) Der Rechtsübergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.