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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 337 SGB III, Auszahlung im Regelfall

(1) (weggefallen)

Absatz 1 gestrichen durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).

(2) Laufende Geldleistungen werden regelmäßig monatlich nachträglich ausgezahlt.

(3)1 Andere als laufende Geldleistungen werden mit der Entscheidung über den Antrag auf Leistung oder, soweit der oder dem Berechtigten Kosten erst danach entstehen, zum entsprechenden Zeitpunkt ausgezahlt. 2 Insolvenzgeld wird nachträglich für den Zeitraum ausgezahlt, für den es beantragt worden ist. 3 Weiterbildungskosten und Teilnahmekosten werden, soweit sie nicht unmittelbar an den Träger der Maßnahme erbracht werden, monatlich im Voraus ausgezahlt.

Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).

(4) Zur Vermeidung unbilliger Härten können angemessene Abschlagszahlungen geleistet werden.


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