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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 371 SGB III, Selbstverwaltungsorgane

§ 371 neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).

(1) Als Selbstverwaltungsorgane der Bundesagentur werden der Verwaltungsrat und die Verwaltungsausschüsse bei den Agenturen für Arbeit gebildet.

Absatz 1 geändert durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl. I S. 2954).

(2)1 Die Selbstverwaltungsorgane haben die Verwaltung zu überwachen und in allen aktuellen Fragen des Arbeitsmarktes zu beraten. 2 Sie erhalten die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen.

(3)1 Jedes Selbstverwaltungsorgan gibt sich eine Geschäftsordnung. 2 Die Geschäftsordnung ist von mindestens 3/4 der Mitglieder zu beschließen.

(4) Die Bundesagentur wird ohne Selbstverwaltung tätig, soweit sie der Fachaufsicht unterliegt.

(5)1 Die Selbstverwaltungsorgane setzen sich zu gleichen Teilen aus Mitgliedern zusammen, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Arbeitgeber und öffentliche Körperschaften vertreten. 2 Eine Stellvertretung ist nur bei Abwesenheit des Mitglieds zulässig. 3 Ein Mitglied, das die öffentlichen Körperschaften vertritt, kann einem Selbstverwaltungsorgan nicht vorsitzen.

Satz 1 geändert durch G vom 23. 4. 2004 (BGBl. I S. 602) und G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854). Satz 2 geändert durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl. I S. 2954). Satz 3 geändert durch G vom 23. 4. 2004 (BGBl. I S. 602) und G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).

(6)1 Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 2 Sie dürfen in der Übernahme oder Ausübung des Ehrenamtes nicht behindert oder wegen der Übernahme oder Ausübung eines solchen Amtes nicht benachteiligt werden.

Absatz 7 eingefügt durch G vom 23. 4. 2004 (BGBl. I S. 602), bisheriger Absatz 7 wurde Absatz 8.

(7) Stellvertretende Mitglieder haben für die Zeit, in der sie Mitglieder vertreten, die Rechte und Pflichten eines Mitglieds.

Absatz 7 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).

(8)§ 42 SGB IV gilt entsprechend.


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