Category Image
Gesetze

SGB IV – Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

SGB IV – Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung



§ 45 SGB IV, Sozialversicherungswahlen

(1)1 Die Wahlen sind entweder allgemeine Wahlen oder Wahlen in besonderen Fällen. 2 Allgemeine Wahlen sind die im gesamten Wahlgebiet regelmäßig und einheitlich stattfindenden Wahlen. 3 Wahlen in besonderen Fällen sind Wahlen zu den Organen neu errichteter Versicherungsträger und Wahlen, die erforderlich werden, weil eine Wahl für ungültig erklärt worden ist (Wiederholungswahlen).

(2)1 Die Wahlen sind frei, geheim und öffentlich; es gelten die Grundsätze der Verhältniswahl. 2 Das Wahlergebnis wird nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt ermittelt. 3 Dabei werden nur die Vorschlagslisten berücksichtigt, die mindestens 5 v. H. der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.

Satz 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Nordost
Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück