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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 24a SGB V, Empfängnisverhütung

§ 24a eingefügt durch G vom 27. 7. 1992 (BGBl. I S. 1398).

(1)1 Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung. 2 Zur ärztlichen Beratung gehören auch die erforderliche Untersuchung und die Verordnung von empfängnisregelnden Mitteln.

(2)1 Versicherte bis zum vollendeten 22. Lebensjahr haben Anspruch auf Versorgung mit verschreibungspflichtigen empfängnisverhütenden Mitteln; § 31 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. 2 Satz 1 gilt entsprechend für nicht verschreibungspflichtige Notfallkontrazeptiva, soweit sie ärztlich verordnet werden; § 129 Absatz 5a gilt entsprechend. 3 Der Anspruch nach Satz 2 besteht für Versicherte ohne Altersbeschränkung, wenn Hinweise auf einen sexuellen Missbrauch oder eine Vergewaltigung vorliegen.

Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266), G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583) und G vom 22. 3. 2019 (BGBl. I S. 350). Satz 2 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583). Satz 3 angefügt durch G vom 25. 2. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 64) (1. 3. 2025).

Zu § 24a siehe Richtlinie zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch [ESA-RL]; RS 2023/02.


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