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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 236 SGB V, Beitragspflichtige Einnahmen der Studenten und Praktikanten

(1)1 Für die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 und 10 Versicherungspflichtigen gilt als beitragspflichtige Einnahmen 1/30 des Betrages, der als monatlicher Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 BAföG für Studenten festgesetzt ist 1 , die nicht bei ihren Eltern wohnen. 2 Änderungen des Bedarfsbetrags sind vom Beginn des auf die Änderung folgenden Semesters an zu berücksichtigen; als Semester gelten die Zeiten vom 1. 4. bis 30. 9. und vom 1. 10. bis 31. 3.

Satz 2 geändert durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789).

(2)1 § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 sowie die §§ 228 bis § 231 gelten entsprechend. 2 Die nach § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, soweit sie die nach Absatz 1 zu bemessenden Beiträge übersteigen.

1 1/30 des monatlichen Bedarfs nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 BAföG ab 1. 8. 2024: 28,50 EUR (monatlich 855 EUR).

Zu § 236 siehe Ziff. A.VIII.1., Ziff. 7.1., Ziff. A.1.1.1.1., Ziff. B.1.1.1..


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