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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 303f SGB V, Gebührenregelung; Verordnungsermächtigung

§ 303f eingefügt durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl. I S. 2562).

(1)1 Das Forschungsdatenzentrum erhebt von den Nutzungsberechtigten nach § 303e Absatz 1 Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 303d zur Deckung des Verwaltungsaufwandes. 2 Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass sie den auf die Leistungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand nicht übersteigen. 3 Die Krankenkassen, die Pflegekassen, ihre Verbände, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen sowie das BMG als Aufsichtsbehörde sind von der Zahlung der Gebühren befreit.

Satz 3 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 102).

(2)1 Das BMG wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen sowie Regelungen über die Gebührenentstehung, die Gebührenerhebung, die Erstattung von Auslagen, den Gebührenschuldner, Gebührenbefreiungen, die Fälligkeit, die Stundung, die Niederschlagung, den Erlass, Säumniszuschläge, die Verjährung und die Erstattung zu treffen. 2 Das BMG kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die öffentliche Stelle, die vom BMG nach § 303a Absatz 1 als Forschungsdatenzentrum nach § 303d bestimmt ist, übertragen.


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